dhpg Dr. Harzem & Partner mbB Wirtschaftsprüfung Steuerberatung
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Über dhpg Dr. Harzem & Partner mbB Wirtschaftsprüfung Steuerberatung
Die Klägerin, eine Apothekerin, macht als Untermieterin vertragliche und deliktische Ansprüche im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Mietvertrages gegen die Eigentümerin eines Einkaufszentrums geltend. Die Beklagte übertrug die gesamte Organisation des Vermietungsgeschäfts für das Einkaufszentrum auf eine konzernangehörige GmbH. Diese erklärte anlässlich der Vertragsverhandlungen mit dem Hauptmieter, dass im Durchschnitt von einer täglichen Besucherzahl von 28.000 Personen ausgegangen werden könne. Mit dieser Zahl warb die GmbH auch in ihrem Internetauftritt sowie in Flyern. Im Jahr 2005 wurde zunächst der Mietvertrag zwischen der Beklagten und dem Hauptmieter abgeschlossen und sodann der Untermietvertrag zwischen dem Hauptmieter und der Klägerin unterzeichnet. Da die tägliche Besucherzahl nicht erreicht wurde, zahlte die Klägerin nicht mehr die volle Miete und hatte finanzielle Schäden und Einbußen, die sie von der Eigentümerin ersetzt haben will. Die Hauptmieterin geriet zwischenzeitlich in Insolvenz. Das Landgericht gab der Klage statt. In den weiteren Instanzen wurde die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass der Klägerin aus dem Untermietvertag keine Ansprüche zustehen, denn die Beklagten ist nicht Vertragspartei. Auch ist die Klägerin nicht in den Schutzbereich des Hauptmietvertrages einbezogen, da ihr eigene Ansprüche gegen den Hauptmieter zustehen. Die Wertlosigkeit dieser Ansprüche wegen der Insolvenz des Hauptmieters rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Eine deliktische Haftung der Beklagten für ihre Verrichtungsgehilfen scheidet ebenso aus, weil die konzernangehörige GmbH kein Verrichtungsgehilfe der Beklagten ist. Insofern fehlt es in der Regel bei selbständigen Unternehmen, unabhängig vom Konzernverhältnis, an der Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit. Die Übertragung von Aufgaben innerhalb des Konzerns dient regelmäßig dem Zweck, durch selbständige, nicht weisungsgebundene Erledigung der Aufgabe andere Teile des Konzerns zu entlasten.
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